Rauchwarnmelderpflicht ab dem 1. Januar 2018 auch in Bestandgebäuden

Rauchwarnmelder retten Leben - Alles schläft, einer wacht!

Seit Januar 2013 ist es in Bayern Pflicht, neu gebaute Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Nach einer Übergangsfrist müssen ab dem 1. Januar 2018 alle bestehenden Wohnungen (auch Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften oder Reihenhäuser) mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet sein.
Eine Vernetzung von Rauchwarnmeldern ist nicht gefordert, jedoch kann diese im Einzelfall sinnvoll sein.

Hinweis: Die Rauchwarnmelderpflicht gilt nicht z.B. für Hotels, Pensionen usw.

Damit soll aus Sicht des Gesetzgebers und der Feuerwehren bei Bränden in Wohnungen die Anzahl der Brandtoten reduziert werden. Bei der Auslösung eines Rauchwarnmelders bleibt i.d.R. noch genügend Zeit, um einen Löschversuch zu unternehmen oder sich und die Familie selbst retten zu können.

Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die der DIN EN 14 604 entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Für Menschen, die den Alarm der Rauchwarnmelder nicht oder nur schlecht hören, können die Geräte mit Lichtsignalen und Rüttelkissen verbunden werden. Sollte bei einem Wohnungsbrand eine Person verletzt werden oder sie sogar zu Tode kommen und kein Rauchwarnmelder vorhanden gewesen sein, kann sicherlich von den Ermittlungsbehörden überprüft werden, ob beim Vorhandensein eines Rauchwarnmelders das Unglück vermeidbar gewesen wäre.

Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Es empfiehlt sich die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft des Rauchwarnmelders schriftlich zwischen den unmittelbaren Besitzern (Mieter) und dem Eigentümer (Vermieter) zu vereinbaren und zu dokumentieren.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat auf seiner Homepage weitere Informationen zur Rauchwarnmelderpflicht veröffentlicht.

Die FEUERWEHR hilft – vorbeugen musst DU!